Angelregeln:
Geschützte Arten:
Es ist verboten Tordalke, Seefeuerfische, Stachelhaie, Kleinfleckige Rothaie, Brügge, Heringshaie (Håbrand), Glatte Seeteufel, Seeteufel, Maifische, Pferdeheringe, Roten Thun und Aale zu fischen.
Das Fischen auf Skrubbskädda, auch Flunder genannt, ist in den Ostsee-Untergebieten 26-28 und 29 (südlich von 60 00 nördlicher Breite) vom 15. Februar bis 15. Mai verboten.
Mindestabmessungen:
Glatt 30 cm, gilt für alle zugelassenen Werkzeuge außer Handwerkzeugen.
Spikes 30 cm, gilt für alle zugelassenen Werkzeuge außer Handwerkzeugen.
Das Maß errechnet sich aus dem Abstand von der Nasenspitze bis zur äußersten Spitze der Schwanzflosse.
In allen Teilgebieten der Ostsee gilt die Mindestmaßnahme für:
Lachs 60 cm, gilt für alle zugelassenen Fanggeräte.
Forelle 50 cm, gilt für alle zugelassenen Fanggeräte.
Geht 45 cm, gilt für alle zugelassenen Werkzeuge.
Kabeljau 38 cm, gilt für alle zugelassenen Geräte.
Scholle 25 cm, gilt nicht für Handgeräte.
In allen Teilgebieten der Ostsee gilt die Höchstmaßnahme für:
Zander 60 cm, gilt nur für Handgeräte und Kunstköder.
Das minimale und maximale Maß errechnet sich aus dem Abstand von der Nasenspitze bis zur äußersten Spitze der Schwanzflosse (Gesamtlänge).
Im Ostsee-Untergebiet 29 Süd gilt eine besondere Mindestgröße für Flunder (Flundern) von 18 cm (Individuen unterhalb dieser Größe müssen wieder freigelassen werden). Das Maß errechnet sich aus dem Abstand von der Nasenspitze bis zur äußersten Spitze der Schwanzflosse (Gesamtlänge). Bitte beachten Sie, dass das Mindestmaß nicht für Handwerkzeuge gilt.