1. Der Angelschein muss beim Angeln mitgeführt und auf Verlangen eines Fischereiaufsehers oder eines anderen Angelscheininhabers vorgelegt werden.
2. Der Fischfang darf nur für den eigenen Haushalt und nicht zum Verkauf betrieben werden.
3. Zulässige Fangmethoden sind Werfen, Spinnfischen, Angeln und Zuhälterfischen.
4. Trolling ist verboten.
5. Pro Person und Tag dürfen maximal 2 Zander gefangen werden. Mindestgröße des Gös 40 cm.
6. Das Angeln darf nicht näher als 50 Meter von gesichteten Fanggeräten entfernt erfolgen.
7. Das Angeln von Flusskrebsen ist verboten.
8. Angelverbot vom 5.8. bis 6.9.
9. Der Angelschein gilt für den Inhaber des Angelscheins zusammen mit seinem Ehepartner und seinen Kindern unter 18 Jahren.
10. Die Karte ist personenbezogen und nicht übertragbar. Ein Missbrauch in dieser oder anderer Hinsicht hat den Entzug der Karte zur Folge und der Betroffene riskiert, dass ihm der Erwerb eines neuen Angelscheins verwehrt wird.
11. Im Übrigen gelten die Regelungen gemäß der Fischereiordnung des Landkreises.
12. Der Jahreskarteninhaber hat das Recht, einen vorübergehenden Angelgast mitzubringen.